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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. VTPF-Fremgen

1. Allgemeines

Aktive Produkte wie Flowboxen, CAMS etc. werden im Folgenden als Anlage bezeichnet.

 

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten ohne Erwähnung auch für künftige  Geschäftsabschlüsse. Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn und soweit VTPF-Fremgen sie schriftlich anerkannt hat. Schweigen gegenüber den Bedingungen des Bestellers oder der Ausführung des Auftrages nach ihrem Empfang bedeutet nicht, dass VTPF-Fremgen die Bedingungen des Bestellers angenommen hat.

 

1.2. Sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VTPF-Fremgen.

 

1.3. Für das Vertragsverhältnis gelten in nachstehen der Reihenfolge:

a) das Angebot von VTPF-Fremgen,

b) die Auftragsbestätigung von VTPF-Fremgen,

c) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

d) VOB, Teile B und C, in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.

 

2. Angebot

 

2.1. Das Angebot von VTPF-Fremgen ist für 8 Wochen verbindlich, sofern das Angebot keine andere Bindefrist enthält.

 

2.2. Das Angebot basiert ausschließlich auf den Plänen und Angaben des Bestellers zum Zeitpunkt der Anfrage.

2.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung en, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

2.4. VTPF-Fremgen behält sich an dem Angebot und an allen dazugehörigen technischen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen weder vervielfältigt oder kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich, noch für einen anderen Zweck benutzt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

3. Leistungsumfang

 

3.1. VTPF-Fremgen kann an angebotenen Materialien konstruktive Änderungen vornehmen, soweit diese durch technische Weiterentwicklung bedingt sind.

 

3.2. Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Durchbruch-, Verputz-, Fußboden- und Anstreicharbeiten sowie Reinraum-Endreinigung) sind im Angebot nicht enthalten (siehe bauseitige Leistungen). Elektroarbeiten sind nur Bestandteil des Angebotes, wenn sie darin ausdrücklichaufgeführt sind.

 

3.3. Vorarbeiten, wie eventuelles Entfernen von jedweden Medien, Heizkörpern,Lüftungsrohren etc. sowie das reinraumgerechte Wiederherrichten der Grundflächen, sind nicht im Angebot enthalten.

 

3.4. Der Besteller hat sämtliche erforderlichen Genehmigungen zu besorgen, insbesondere die baupolizeiliche und die etwa notwendige verkehrs-, wasser- und gewerbepolizeiliche Genehmigung. VTPF-Fremgen stellt die dazu erforderlichen Unterlagen, soweit ihr deren Beschaffung möglich ist, dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung. Sämtliche im Zusammenhang mit Genehmigungs- und Prüfungsverfahren entstehenden Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

4. Preise

 

4.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders besprochen, frei Baustelle, unabgeladen und schließen keine Verpackung, Fracht, Porto sowie Wertsicherung ein.

 

4.2. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahme. Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer frei Verwendungsstelle.

 

4.3. Die Preise gelten für eine Ausführung der Arbeiten während der üblichen Arbeitszeit. Darüber hinausgehende nicht von VTPF-Fremgen zu vertretende Arbeitszeitverlängerungen werden gesondert vergütet.

 

4.4. Sollten sich die Kostenverhältnisse (z.B. unvorhergesehene Rohstoffverteuerung oder Lohnerhöhungen) nach Auftragserstellung ändern, behält sich  VTPF-Fremgen vor, die Mehrkosten bis zur Endabrechnung anteilig in Rechnung zu stellen. VTPF-Fremgen teilt diese Mehrkosten dem Besteller rechtzeitig mit.

 

4.5. Nicht veranschlagte, zusätzliche Arbeiten werden nach dem vom Besteller oder dessen Beauftragten bescheinigten Lohnstunden auf Basis der vereinbarten Stundensätze zuzüglich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen und nach dem

verbrauchten Material zu Tagespreisen berechnet.

 

4.6. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Bestellers.

 

5. Zahlung

 

5.1. Die Zahlung erfolgt nach den vereinbarten Bedingungen.

5.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen bar ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:

Ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein Drittel der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien auf Anforderung, den Restbetrag bis zu 95 % der Auftragssumme nach probeweiser Inbetriebsetzung der Anlagen durch VTPF-Fremgen, die Schlusszahlung unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung. VTPF-Fremgen ist berechtigt, evtl. erforderliche Sicherheitseinbehalte durch Bürgschaft nach Wahl von VTPF-Fremgen abzulösen.

 

5.3. Mit der Vorlage der Abschlags- und Schlussrechnung wird die jeweils gültige Umsatzsteuer fällig.

 

5.4. Alle Zahlungen des Bestellers werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet.

 

5.5. Tritt bei einem Besteller eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, ist VTPF-Fremgen berechtigt, die Fortführung der Installationsarbeiten zu verweigern, sofern der Besteller keine ausreichende und werthaltige Sicherheit für die weitere Durchführung des Auftrages stellt. Der Gegenwert für die bereits erbrachte Leistung von VTPF-Fremgen wird sofort fällig. Darüber hinaus ist VTPF-Fremgen befugt, nach erfolgloser Fristsetzung die Installationsarbeiten auszusetzen.

 

5.6. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Spesen und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

5.7. Ein Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass VTPF-Fremgen mit eigenen Forderungen und mit Forderungen von Gesellschaften, mit denen VTPF-Fremgen zum Zeitpunkt der Verrechnung unmittelbar oder mittelbar (§ 16AktG) verbunden ist, aufrechnet.

 

5.8. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferungen, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die VTPF-Fremgen nicht zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verhindert wird, oder, wenn sich an der Lieferung geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.

 

5.9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen und Provisionen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

6. Lieferfrist

 

6.1. Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage , jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller nach Ziff. 3 zu beschaffenden Genehmigung sowie

nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, auch wenn die unwesentlichen Restarbeiten erst später ausgeführt werden.

 

6.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen VTPF-Fremgen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,

Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die VTPF-Fremgen nicht zu vertreten hat, und zwar einerlei, ob sie bei VTPF-Fremgen, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten.

 

6.3. Wartezeiten des Montagepersonals, die nicht von VTPF-Fremgen zu vertreten sind, werden nach Tageslohnsätzen zuzüglich etwaiger Auslösungen an VTPF-Fremgen vergütet.

 

6.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so kann der Besteller nur dann eine Verzugsentschädigung fordern, wenn diese separat vereinbart ist. Maximal beträgt diese für jede volle Woche der Verspätung

0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

6.5. Sollten Materialien aus Gründen, die der AG zu vertreten hat zwischen gelagert werden müssen, so stellt VTPF-Fremgen die Kosten hierfür in Rechnung.

 

7. Montage/Montagefrist

 

7.1. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Vorleistungen (s. auch Ziff. 3.2, 3.3) so weit vorgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

 

7.2. Hinsichtlich der Montagefrist gilt Ziff. 6 entsprechend.

 

7.3. Verschließbarer Aufenthalts- bzw. Lagerraum, Gerüste, Rüst- und Hebezeuge, Hilfskräfte und Hilfsmittel zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Betriebsstrom, Wasser bzw. Heiz- und Kühlmedien, auch für die probeweise Inbetriebsetzung, sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so werden die Leistungen nach Fristsetzung auf seine Kosten von VTPF-Fremgen übernommen.

 

7.4. Die Zufahrtswege müssen auch für Lastzüge befahrbar sein.

 

8. Abnahme

 

8.1. Die Anlage wird nach Montageende von VTPF-Fremgen probeweise in Betrieb gesetzt. Der Beginn des Probebetriebes ist vorher dem Besteller anzugeben.

 

8.2. Über die Abnahme wird von VTPF-Fremgen ein Abnahmebericht erstellt und vom Besteller oder seinem Beauftragten mit unterzeichnet.

 

8.3. Die Anlage gilt als abgenommen, auch wenn der Besteller oder der Betreiber hierbei nicht mitgewirkt hat. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute. Im übrigen gelten die Vorschriften von § 12 (Abs. 5) VOB/B ergänzend.

 

8.4. Während der probeweisen Inbetriebsetzung wird das Bedienungspersonal des Betreibers von VTPF-Fremgen in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

 

9. Gefahrenübergang, Versand, Versicherung

9.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VTPF -Fremgen noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Wird VTPF-Fremgen als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VTPF-Fremgen nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

 

9.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherungen hat der Besteller VTPF-Fremgen rechtzeitig bekanntzugeben. Versicherungen irgendwelcher Art werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

 

9.3. Gelieferte Ware kann nur in Ausnahmen und nur in optisch und technisch einwandfreiem ursprünglichem Lieferzustand von VTPF-Fremgen bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen werden, falls nach schriftlicher Zusicherung von VTPF-Fremgen eine Wiederverwendung möglich ist. Die Entscheidung hierzu liegt bei der VTPF-Fremgen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückgabe gelieferter Ware. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für Kostenanteil gutgeschrieben.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1. VTPF-Fremgen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

 

10.2. VTPF-Fremgen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

10.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er VTPF-Fremgen unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

10.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VTPF-Fremgen zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch VTPF-Fremgen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

11. Gewährleistung

 

11.1. VTPF-Fremgen wird ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik erbringen.

 

11.2. Liegt dennoch ein begründeter offener und/oder versteckter Mangel vor, so hat der Besteller dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. VTPF-Fremgen ist verpflichtet, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Ausgebaute Teile werden Eigentum von VTPF-Fremgen. Schlägt eine Nachbesserung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche das Recht zum Vertragsrücktritt zu, jedoch nach Einbau nur ein Minderungsrecht. Zur Vornahme aller VTPF-Fremgen notwendig erscheinenden Änderungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. VTPF-Fremgen bleibt es überlassen, ob sie die Nachbesserung beim Besteller, auf der Verwendungsstelle oder in ihrem Lieferwerk vornimmt. Beanstandete Teile sind VTPF-Fremgen erst auf ihre Anforderung hin zurückzusenden.

 

11.3. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Besteller unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen, sofern sie VTPF-Fremgen nicht grob fahrlässig verursacht hat.

 

11.4. Bei Umänderungen oder Erweiterungsarbeiten an vorhandenen Anlagen wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn diese vorher schriftlich vereinbart worden ist.

 

11.5. Ist ein Mangel auf besondere Anweisungen des Bestellers auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen, so ist VTPF-Fremgen von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn ohne Einverständnis von VTPF-Fremgen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage

durch Umstände beschädigt wird, für die VTPF-Fremgen nicht einzustehen hat. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

 

a) auf Schäden, die entstanden sind infolge mangelhafter Bauausführung, Anwendung aggressiver Stoffe, soweit nicht bekannt gegeben unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung, ferner Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse, durch natürliche Abnutzung und Nachlassen von Dichtungen entstehen sowie Frost- und Wasserschäden;

 

b) auf Folgen und Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung durch VTPF-Fremgen verursacht werden.

 

11.6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr, für elektrische und bewegliche Teile jedoch 6 Monate.

 

11.7. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Anlage. Werden aber die Anlage oder Teile der Anlage vor der Abnahme in Betrieb genommen, dann beginnt mit der Inbetriebnahme die Verjährungsfrist.

 

11.8. Gewährleistungsansprüche sind insgesamt begrenzt auf 10 % des Auftragswertes.

 

12. Haftung

 

12.1. VTPF-Fremgen haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. VTPF-Fremgen haftet nicht für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn oder entstehende Verluste und Schäden an aufgezeichneten Daten.

 

12.2. Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.

 

12.3. Eine Haftung für Sachfolgeschäden, insbesondere für Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn wird von VTPF-Fremgen nicht übernommen.

 

12.4. Der Besteller stellt VTPF-Fremgen gegenüber Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter, einschließlich seiner Versicherer, in dem Rahmen frei, wie VTPF-Fremgen dem Besteller nach Absatz 1 haften würde.

 

12.5. Jede weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

 

13. Beistellen von Materialien

 

Wenn vom Besteller für die Ausführung des Auftrages Materialien beigestellt werden, so haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Besteller. Die insoweit aus der mangelhaften Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr der Beschädigung bzw. des Untergang s des beigestellten Materials trägt der Besteller.

 

14. Urheberrecht und technische Unterlagen

 

14.1. An allen von VTPF-Fremgen überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen und dergleichen, hat VTPF-Fremgen das alleinige Urheberrecht.

 

14.2. Im Falle einer Benutzung der Vorschläge von VTPF-Fremgen außerhalb eines ihr erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung. Die Unterlagen (s. auch Ziff. 2.4.) dürfen ohne Zustimmung von VTPF-Fremgen anderen weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden. Sie sind VTPF-Fremgen bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

15. Sonstiges

15.1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

15.2. Dem Besteller ist bekannt, daß VTPF-Fremgen seine Daten speichert, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwendet.

 

16. Gerichtsstand

 

16.1. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist bei den für Schönenberg-Kübelberg örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart. VTPF-Fremgen ist auch berechtigt, den Besteller an

jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der BRD.

 

16.2. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidungen, so hat jede Partei innerhalb zwei Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Schiedsrichter wählen vor Eintritt in die Verhandlung einen Obmann; einigen sie sich innerhalb zwei Wochen nach ihrer Ernennung nicht über die Person des Obmannes, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts ernannt. Im übrigen finden auf das schiedsgerichtliche Verfahren die §§ 1026 bis 1048 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

 

01.03.2014